Sie sind hier: Startseite > Familienrecht > Wirkungen der Ehe

Wirkungen der Ehe

eheliche Gemeinschaft

Art. 159 ZGB hält folgendes fest: "Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. Sie schulden einander Treue und Beistand."

Diese allgemeine Definition über das Eheleben klingt wenig spektakulär, sagt aber sehr viel aus über die Rechte und Pflichten der beiden Ehegatten. Es ist der Minimalstandard, der erfüllt werden muss, damit man überhaupt noch von einer Ehe sprechen kann. Jeder Ehepartner muss das ihm Mögliche zum Erhalt und zur Förderung der Gemeinschaft beitragen.


Name

Nach der Heirat tragen die Ehepartner den Namen des Mannes als Familiennamen. Sie können sich auch für den Namen der Frau entscheiden. Dazu muss jedoch vorgängig die Bewilligung der Regierung des Wohnsitzkantons eingeholt werden.

Möchten die Ehefrau oder der Ehemann nicht auf den vorehelichen Namen verzichten, kann dieser dem Familiennamen vorangestellt werden. Der Wunsch nach dem Doppelnamen ist dem Zivilstandesamt vor der Heirat mitzuteilen.

Die Eheleute können neben dem Familiennamen im Alltag auch den sogenannten Allianznamen verwenden. Er setzt sich aus dem Familiennamen und dem vorehelichen Namen zusammen. An erster Stelle steht der Familienname, der voreheliche Name wird mit einem Bindestrich angefügt. Der Allianzname ist kein amtlicher Name, man kann ihn jedoch auf Wunsch im Pass und in der Identitätskarte eingetragen lassen.

Die gemeinsamen Kinder tragen den Familiennamen der Eltern.


Bürgerrecht

Der Mann behält bei der Heirat sein bisheriges Bürgerrecht. Die Frau erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht ihres Ehemannes, ohne jedoch ihr bisheriges Bürgerrecht zu verlieren.

Die gemeinsamen Kinder erhalten nur das Bürgerrecht des Vaters.


Familienwohnung

Die Wahl der Familienwohnung treffen die Eheleute gemeinsam. Sie haben dabei die Bedürfnisse und Interessen der Familie zu berücksichtigen. Ebenso braucht es für die Kündigung der Familienwohnung die Zustimmung beider Ehepartner. Kündigt der Vermieter, muss er die Kündigung in jedem Fall beiden Eheleuten zustellen, sonst ist sie ungültig.

Leben die Eheleute in einem Eigenheim und soll dieses verkauft oder vermietet werden, müssen beide Ehepartner zustimmen, unabhängig davon, ob die Wohnung oder das Haus einem Ehepartner allein oder beiden gemeinsam gehört. Die Zustimmung darf nicht grundlos verweigert werden.


Familienunterhalt

Mann und Frau sorgen gemeinsam für den Unterhalt der Familie.


Schulden

Jeder Ehegatte haftet für seine eigenen Schulden selbst.

Für Haushaltsschulden, also für Schulden, welche zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der Familie getätigt werden, haften die Ehepartner solidarisch. Es ist jedoch ihre Sache zu bestimmen, wie sie die Bezahlung der Schulden untereinander aufteilen. Massgebend hierfür ist in der Regel die Aufgabenverteilung, die die Eheleute vereinbart haben.

Grössere Anschaffungen wie der Kauf eines Autos oder eines Hauses gehören nicht zu den laufenden Bedürfnissen der Familie. Deshalb haftet hierfür nur die Person, die den Gegenstand gekauft hat, ausser dieser wurde gemeinsam erworben.

Die Eheleute haben das Recht, jederzeit voneinander gegenseitig Auskunft über das Einkommen, die Vermögenswerte sowie die Schulden zu verlangen.