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Scheidungsverfahren
Scheidung bei vollständiger Einigung
Bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren mit vollständiger Einigung sind sich die Ehegatten im Zeitpunkt der Einreichung über das Scheidungsbegehren und alle Scheidungsfolgen einig, d.h. in einer Scheidungskonvention sind die Kinderbelange, der nacheheliche Unterhalt, die Aufteilung der beruflichen Vorsorge, die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie die restlichen Nebenfolgen der Scheidung geregelt worden.
Zur Rechtsverbindlichkeit der Scheidung bedarf es einer gerichtlichen Genehmigung. Die Scheidungskonvention muss klar, vollständig, rechtlich zulässig und nicht offensichtlich unangemessen sein. Dadurch soll verhindert werden, dass ein Ehegatte vom anderen übervorteilt wird.
Sofern sich die Ehegatten auf eine vollständige Scheidungskonvention geeinigt haben, läuft die Scheidung in folgenden vier Verfahrensschritten ab
- Einreichen des Scheidungsbegehrens und der vollständigen Scheidungskonvention. Das Gericht prüft, ob alle nötigen Belege eingereicht worden sind und verlangt allenfalls, dass bestimmte Dokumente nachgereicht werden.
- Anhörung durch das Gericht. Die Ehegatten werden vom Familienrichter gemeinsam und getrennt befragt zum Scheidungsbegehren und zur Konvention. Das Gericht vergewissert sich dabei davon, dass die Konvention dem freien Willen der Ehegatten entspricht und die getroffenen Regelungen vollständig, angemessen und klar sind.
- Feststellen der Scheidung. Liegen die Bestätigungen beider Ehegatten dem Gericht vor, spricht dieses die Scheidung aus. Seit dem 01.02.2010 ist die zweimonatige Bedenkfrist für die Bestätigung der Scheidungskonvention aufgehoben.
Scheidung bei teilweiser Einigung
Die Eheleute können auch dann gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe beantragen, wenn sie nur eine Teileinigung über die Nebenfolgen treffen können. In diesem Fall entscheidet das Gericht über die strittigen Punkte. Für die Punkte, über welche die Parteien eine Einigung gefunden haben, findet das Verfahren über die einvernehmliche Scheidung Anwendung.
Scheidung auf Klage
Können sich die Ehegatte auch im Scheidungspunkt nicht einigen, dann muss auf Scheidung geklagt werden. Die Scheidungsklage ist nur möglich, wenn die Ehepartner bereits mindests zwei Jahre getrennt sind oder die Weiterführung der Ehe nicht mehr zumutbar ist.
Derjenige Ehegatte, der die Scheidung will, reicht beim zuständigen Gericht eine Scheidungsklage ein.
Sofern die Obhut über die Kinder, die Wohnungszuteilung, die Unterhaltsbeiträge oder andere Belage bis zur Scheidung vom Gericht geregelt werden sollen, kann ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt werden. Der Richter entscheidet dann, was bezüglich der beantragten Punkte in der Zeit bis zur Scheidung gelten soll (analog zum Eheschutzverfahren).
Der andere Ehegatte erhält die Möglichkeit auf die Scheidungsklage zu antworten.
Das Gericht kann zu einer Instruktionsverhandlung vorladen. Diese dient zur Abklärung der Verhältnisse und kann dazu benutzt werden, doch noch eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien zu finden.
Im Rahmen der Hauptverhandlung haben die Parteien die in den Klageschriften gestellten Rechtsbegehren zu begründen und es sind die entsprechenden Beweise vorzulegen. Die Hauptverhandlung endet mit dem Urteil des Gerichts.
Trennung
Neben der Scheidung kann auch die Trennung der Ehe verlangt werden. Eine gerichtliche Ehetrennung kann unter denselben Voraussetzungen erreicht werden wie eine Scheidung. Es braucht also entweder ein gemeinsames Trennungsbegehren, die Eheleute müssen mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben oder die Fortsetzung der Ehe muss objektiv unzumutbar sein.