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Kinder
Sorgerecht und Obhut
Solange die Kinder noch unmündig sind, d.h. bis zum 18. Altersjahr, stehen die Kinder unter der elterlichen Sorge und Gewalt. Die Eltern treffen also für die unmündigen Kinder die notwendigen Entscheidungen. Sie lassen sich dabei vom Wohl des Kindes leiten.
Während der Ehe üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus. Sie leiten mit Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung, fördern und schützen seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung. Gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge bedeutet nicht, dass die Eltern immer gemeinsam handeln müssen. Mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des anderen ist jeder Elternteil zur selbständigen Ausübung der elterlichen Sorge befugt.
Stiefeltern haben keine elterliche Sorge. Der Stiefvater oder die Stiefmutter hat jedoch dem Ehepartner in der Ausübung der elterlichen Sorge in angemessener Weise beizustehen, ihn zu unterstützen und ihn sogar zu vertreten, wenn es die Umstände erfordern.
Zur elterlichen Sorge gehört u.a. auch die Obhut über die Kinder, deren Vertretung in vertraglichen Angelegenheiten oder die Verwaltung des Kindesvermögens.
Unterhalt
Neben den genannten Erziehungspflichten sind die Eltern auch für den Unterhalt des Kindes verantwortlich, d.h. sie haben die Kosten für Essen, Kleidung, Unterkunft, Freizeit und für Erziehung und Ausbildung zu tragen. Das Kind hat ein Recht, den Lebensstandard seiner Eltern zu teilen, und es hat Anspruch auf eine Ausbildung, die seinen Neigungen und Fähigkeiten entspricht. Von der Unterhaltspflicht sind die Eltern nur in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, an den Unterhalt durch eigenen Arbeitserwerb oder durch andere Mittel (z.B. Vermögenserträge) selber beizutragen.
Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes, allenfalls bis zum Abschluss seiner Erstausbildung.
Haftung
Verursacht ein unmündiges Kind einen Schaden, so haften die Eltern dafür. Diese Haftung entfällt nur, wenn die Eltern beweisen können, dass sie das übliche und durch die Umstände gebotene Mass an Sorgfalt in der Beaufsichtigung gewahrt haben.
Neben der Haftpflicht der Eltern besteht natürlich auch eine Haftung des Kindes selber, sofern es urteilsfähig ist.
Kindesschutz
Können die Eltern die aus der elterlichen Sorge fliessenden Rechte und Pflichten nicht oder nicht mehr wahrnehmen oder ist das Kindeswohl gefährdet, hat die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen. Die Behörde kann Weisungen erteilen, einen Erziehungsbeistand einsetzen, die elterliche Obhut aufheben und in besonders krassen Fällen die elterliche Gewalt entziehen. Wird beiden Elternteilen die elterliche Gewalt entzogen, erhält das Kind einen Vormund.
Zuständig für Kindesschutzmassnahmen ist die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes. Falls bereits eine Eheschutz- oder Scheidungsklage hängig ist, entscheidet das entsprechende Gericht über die notwendigen Massnahmen betreffend die Kinder. Es entscheidet u.a. über die Obhut und/oder elterliche Sorge, das Besuchsrecht des anderen Elternteils sowie allfällig zu entrîchtende Unterhaltsbeiträge.