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Güterrecht

Güterstände

Das eheliche Güterrecht umschreibt die Wirkungen der Ehe auf das Vermögen der Ehegatten, wobei es im Rahmen verschiedener Güterstände unterschiedliche Ordnungen zulässt. Das Güterrecht beschränkt sich im wesentlichen auf die Zuordnung und Behandlung der zu den Gütermassen der Ehegatten gehörenden Vermögenswerte, der Haftung sowie der Aufteilung der einzelnen Vermögensmassen auf die Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes bzw. der Ehe.

Die schweizerische Rechtsordnung kennt drei Güterstände:


Der ordentliche Güterstand ist die Errungenschaftsbeteiligung. Er gilt immer dann, wenn die Ehegatten nicht durch einen Ehevertrag einen anderen Güterstand gewählt haben. Als vertragliche Güterstände kommen die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft in Betracht. Die Ehegatten können sich durch einen Ehevertrag für den einen oder anderen entscheiden. Der Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat abgeschlossen werden und muss öffentlich beurkundet werden.


Errungenschaftsbeteiligung

Der Grundgedanke der Errungenschaftsbeteiligung ist einfach: Was jeder Ehegatte in die Ehe einbringt oder ihm später unentgeltlich zufällt (Schenkung, Erbschaft), gehört während der Ehe und nach ihrer Auflösung ihm. Am Vermögen, das die Ehegatten während der Ehe erarbeitet haben, sollen bei Auflösung der Ehe beide zur Hälfte beteiligt sein. Das eingebrachte Gut heisst Eigengut, das entgeltlich erworbene Errungenschaft. Für Vermögenswerte eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils eine gesetzliche Vermutung zu Gunsten der Errungenschaft. Das bedeutet, dass der Ehegatte, der behauptet, dass ein Vermögenswert zum Eigengut gehöre, dies auch zu beweisen hat.

Jeder Ehegatte nutzt sein eigenes Vermögen und ist auch der Verwalter seines Vermögens. Die Verwaltung kann jedoch dem anderen Ehegatten auf rechtsgeschäftlicher Grundlage überlassen werden. Jeder Ehegatte verfügt grundsätzlich frei über sein Vermögen.

Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden ausschliesslich mit seinem gesamten Vermögen. Solidarische Mithaftung des anderen Ehegatten kann sich nur im Rahmen der familiären Bedürfnisse ergeben oder aus einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Gläubiger.

Beteiligen sich verschiedene Gütermassen an der Finanzierung eines Vermögenswertes, müssen die Zuordnung des Gegenstandes zu einer der Gütermassen sowie deren Folgen für die andere geklärt werden. Allenfalls können daraus Ersatzansprüche der anderen Gütermassen abgeleitet werden.


Gütertrennung

Bei der Gütertrennung vereinbaren die Ehegatten in einem Ehevertrag, dass sie vermögensrechtlich völlig getrennt bleiben wollen. Was sie haben und erwerben, gehört jedem völlig allein. Ebenso erfolgen Verwaltung, Nutzung und Verfügung über die Gütermassen getrennt. Die Gütertrennung ist sinnvoll, wenn beide Ehegatten über Vermögen und/oder Einkommen verfügen.


Gütergemeinschaft

Kennzeichnend für die Gütergemeinschaft ist das Gesamtgut, d.h. das gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten an einem mehr oder weniger grossen Teil des Vermögens, das beiden Ehegatten während der Ehe zur Verfügung steht. Dieses gemeinschaftliche Eigentum an den Einkünften und am Vermögen führt zu einer materiellen vermögensrechtlichen Gleichstellung der Ehepartner und nicht nur zu einer formellen Gleichstellung wie bei der Errungenschaftsbeteiligung oder der Grütertrennung.

Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft umfasst das Gesamtgut alles Vermögen und alle Einkünfte der Ehegatten, mit Ausnahme des gesetzlichen Eigengutes. Das Gesamtgut kann jedoch auch näher umschrieben werden. Bei der Errungenschaftsgemeinschaft wird das Gesamtgut positiv umschreiben und umfasst die Vermögenswerte, welche die Ehegatten während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwerben, insbesondere auch den Arbeitserwerb sowie die Erträge des Eigengutes. Bei der Ausschlussgemeinschaft wird das Gesamtgut negativ umschrieben, d.h. im Ehevertrag werden bestimmte Vermögenswerte oder Arten von Vermögensgegenständen eines oder beider Ehegatten vom Gesamtgut ausgeschlossen.

Das Eigengut kann durch Gesetz, durch Ehevertrag oder durch Zuwendung Dritter entstehen. Das Eigengut ist komplementär zum Gesamtgut und hängt davon ab, welches Modell für letzteres gewählt wurde.

Die Verwaltung des Gesamtgutes steht grundsätzlich beiden Ehegatten zu. Massgebend ist dabei das Interesse der ehelichen Gemeinschaft. Das Eigengut verwaltet jeder Ehegatte selber.