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Eheschutz

Wenn Ehepartner sich trennen möchten, muss es nicht gleich zur Scheidung kommen. Sie können zunächst einmal den gemeinsamen Haushalt auflösen. Dies kann im gegenseitigen Einvernehmen geschehen oder einseitig beim Eheschutzgericht verlangt werden. Dieses versucht bei Uneinigkeit zu schlichten und regelt nötigenfalls die Folgen des Getrenntlebens. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, ordnet das Eheschutzgericht auf Begehren einer Partei hin die im Gesetz vorgesehenen Massnahmen an.

Der Eheschutzrichter kann insbesondere


Für Eheschutzmassnahmen ist der Richter am Wohnort eines Ehegatten zuständig.