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Eheschutz
Wenn Ehepartner sich trennen möchten, muss es nicht gleich zur Scheidung kommen. Sie können zunächst einmal den gemeinsamen Haushalt auflösen. Dies kann im gegenseitigen Einvernehmen geschehen oder einseitig beim Eheschutzgericht verlangt werden. Dieses versucht bei Uneinigkeit zu schlichten und regelt nötigenfalls die Folgen des Getrenntlebens. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, ordnet das Eheschutzgericht auf Begehren einer Partei hin die im Gesetz vorgesehenen Massnahmen an.
Der Eheschutzrichter kann insbesondere
- den Geldbetrag bestimmen, der für den Unterhalt der Familie nötig ist. Es kann auch einen Unterhalt festlegen für die Person, welche die Haus- und Erziehungsarbeit leistet. Die Unterhaltsbeiträge können für die Zukunft wie auch für das Jahr vor der Einreichung des Eheschutzgesuches zugesprochen werden.
- verfügen, dass derjenigen Person, welche ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt, der Unterhaltsbeitrag für die Familie direkt vom Lohn abgezogen und der Ehefrau bzw. dem Ehemann überwiesen wird.
- die Eheleute auffordern, sich gegenseitig Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse zu geben. Wenn nötig, kann das Gericht zu diesem Zweck Auskünfte bei Banken einholen.
- derjenigen Person, die das Familienvermögen vergeudet, verbieten, ohne die Zustimmung des anderen Ehepartners über bestimmte Teile ihres eigenen Vermögens zu verfügen.
- die Gütertrennung anordnen, sofern dies angebracht erscheint.
- die eheliche Wohnung einem Ehepartner (und allenfalls den Kindern) zur alleinigen Benützung zuweisen.
- einem Elternteil die Obhut über die gemeinsamen Kinder zuweisen, sowie das Besuchsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils regeln.
Für Eheschutzmassnahmen ist der Richter am Wohnort eines Ehegatten zuständig.