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Binationale Ehen
Von binationalen Ehen spricht man, wenn eine Ehe zwischen Schweizern und Ausländern geschlossen wird.
Name
Die Ausländerin oder der Ausländer muss im Zeitpunkt der Heirat entscheiden, ob der Name dem ausländischen oder schweizerischen Recht folgen soll.
Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung
Ausländer haben bei der Heirat mit einem Schweizer oder einer Schweizerin Anrecht auf die Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung). Nach einer fünfjährigen ununterbrochenen Ehezeit können sie die Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) beantragen.
Einbürgerung
Ausländer, die mit einem Schweizer oder einer Schweizerin verheiratet sind, können sich erleichtert einbürgern lassen. Dazu müssen sie
- seit drei Jahren miteinander verheiratet sein und zusammenleben,
- während insgesamt fünf Jahren in der Schweiz gelebt haben,
- vor der Einreichung des Gesuches um Einbürgerung seit einem Jahr in der Schweiz wohnhaft sein.
Bei der Einbürgerung wird dem ausländischen Ehepartner das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Ehepartners verliehen. Die bisherige Staatsbürgerschaft kann nach schweizerischem Recht behalten werden.
Bürgerrecht der Kinder
Kinder aus binationalen Ehen erhalten das Schweizer Bürgerrecht.
Ehe zwischen Ausländern
Sie müssen im Zeitpunkt der Eheschliessung entscheiden, ob ihr Name dem schweizerischen Recht oder ihrem Heimtrecht folgen soll.
Besitzt ein Ehepartner bereits die Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung), hat der andere Ehepartner Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung). Hat ein Ehpartner lediglich die Aufenthaltsbewilligung, so kann dem anderen Ehepartner im Rahmen des Familiennachzuges ebenfalls die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.
Für eine Einbürgerung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Wohnsitz in der Schweiz von insgesamt zwölf Jahren, wobei diejenigen Jahre doppelt zählen, die zwischen dem vollendeten zehnten und dem zwanzigsten Altersjahr hier verbracht wurden,
- während den fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches mindestens drei Jahre Wohnsitz in der Schweiz
Erfüllt lediglich ein Ehepartner diese Voraussetzungen, kann sich der andere dennoch gemeinsam einbürgern lassen, wenn
- sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz wohnhaft gewesen sind,
- sie bei Einreichung des Einbürgerungsgesuches seit einem Jahr in der Schweiz leben, und
- sie seit mindestens drei Jahren miteinander verheiratet sind und zusammen leben