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Binationale Ehen

Von binationalen Ehen spricht man, wenn eine Ehe zwischen Schweizern und Ausländern geschlossen wird.


Name

Die Ausländerin oder der Ausländer muss im Zeitpunkt der Heirat entscheiden, ob der Name dem ausländischen oder schweizerischen Recht folgen soll.


Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung

Ausländer haben bei der Heirat mit einem Schweizer oder einer Schweizerin Anrecht auf die Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung). Nach einer fünfjährigen ununterbrochenen Ehezeit können sie die Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) beantragen.


Einbürgerung

Ausländer, die mit einem Schweizer oder einer Schweizerin verheiratet sind, können sich erleichtert einbürgern lassen. Dazu müssen sie


Bei der Einbürgerung wird dem ausländischen Ehepartner das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Ehepartners verliehen. Die bisherige Staatsbürgerschaft kann nach schweizerischem Recht behalten werden.


Bürgerrecht der Kinder

Kinder aus binationalen Ehen erhalten das Schweizer Bürgerrecht.


Ehe zwischen Ausländern

Sie müssen im Zeitpunkt der Eheschliessung entscheiden, ob ihr Name dem schweizerischen Recht oder ihrem Heimtrecht folgen soll.

Besitzt ein Ehepartner bereits die Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung), hat der andere Ehepartner Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung). Hat ein Ehpartner lediglich die Aufenthaltsbewilligung, so kann dem anderen Ehepartner im Rahmen des Familiennachzuges ebenfalls die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.

Für eine Einbürgerung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:


Erfüllt lediglich ein Ehepartner diese Voraussetzungen, kann sich der andere dennoch gemeinsam einbürgern lassen, wenn