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Auflösung der Ehe
Tod eines Ehegatten
Mit dem Tod eines Ehegatten wird die Ehe aufgelöst. Dies ist so selbstverständlich, dass dieser Fall im ZGB überhaupt nicht festgehalten ist.
Scheidung
Zu Lebzeiten der Eheleute kann die Ehe mittels Scheidung aufgehoben werden. Zur Scheidung führen zwei Wege.
Sind sich die Ehepartner über die Scheidung einig, dann kommt es zur Scheidung auf gemeinsames Begehren. Die Scheidungswilligen können auf diese Weise auch zur Scheidung gelangen, wenn sie zwar über die Scheidung an sich einig sind, nicht aber über die Nebenfolgen (Unterhalt, Kinderzuteilung, güterrechtliche Auseinandersetzung usw.). In diesem Fall entscheidet der Richter über die Nebenfolgen.
Verweigert ein Ehegatte die Zustimmung zur Scheidung, dann muss eine Scheidungsklage eingereicht werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Eheleute schon seit mehr als zwei Jahre getrennt leben oder wenn die Fortführung der Ehe (wie auch das Abwarten der zweijährigen Trennungsfrist) aus objektiven Gründen nicht zumutbar ist.
Das Hauptziel der Scheidung ist die Auflösung der Ehe. Daneben sind jedoch auch eine Reihe von Nebenfolgen der Scheidung zu regeln.
- Güterrechtliche Auseinandersetzung. Wem gehört was? Wer hat welche Ansprüche auf das Vermögen des anderen?
- Zuteilung der ehelichen Wohnung.
- Nachehelicher Unterhalt. Ein Ehepartner hat Anspruch auf nacheheliche Unterhaltszahlungen, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen.
- Sorge- und Besuchsrecht für unmündige Kinder. Im Normalfall werden die Kinder einem Elternteil zugesprochen und der andere erhält ein angemessenes Besuchsrecht. Den Eltern kann aber auch das gemeinsame Sorgerecht über die unmündigen Kinder zugeteilt werden.
- Unterhaltsleistungen an Kinder. Derjenige Elternteil, dem das Sorgerecht nicht zugesprochen wird, hat in der Regel Unterhaltszahlungen für die unmündigen Kinder zu zahlen. Der Kinderunterhalt geht dabei dem nachehelichen Unterhalt vor.
- Berufliche Vorsorge. Die während der Ehe erworbenen Pensionskassenguthaben werden grundsätzlich je zur Hälfte geteilt. Die entsprechenden Beträge werden nicht bar ausbezahlt, sondern müssen weiterhin für die berufliche Vorsorge verwendet werden.
Eine Ehe kann nur vom Gericht geschieden werden. Zusändig ist das Gericht am Wohnort eines Ehepartners.